Allgemeine Geschäftsbedingungen der Manthey Racing GmbH

Aufgrund einer Vereinbarung mit der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (im Folgenden „Porsche“) ist die Manthey Racing GmbH (im Folgenden „Manthey Racing“) berechtigt, bestimmte Leistungen zu erbringen. Mit dieser Anmeldung wird kein Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und Porsche begründet.

Lieber Gast, in Zusammenarbeit mit Porsche bietet Manthey Racing die auf der Website beschriebenen Fahrlehrgänge an. Bitte schenken Sie diesen Geschäftsbedingungen Ihre Aufmerksamkeit, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese Geschäftsbedingungen, die Ihnen vor der Buchung übermittelt oder online zur Ansicht zur Verfügung gestellt werden, an. Sie gelten für alle (Reise-) Veranstaltungen der Manthey Racing. Diese Bedingungen ergänzen die §§ 651a-y des Bürgerlichen Gesetzbuches (nachfolgend BGB) sowie Art. 250 und 252 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und konkretisieren diese.

Die Lehrgänge der Manthey Racing haben zum Ziel, das fahrerische Können und die Fahrsicherheit der Teilnehmer zu verbessern, um im Straßenverkehr mehr Sicherheit zu gewährleisten und damit zu einer Verringerung von Unfällen beizutragen. Die Lehrgänge dienen nicht zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten und zum Wettbewerb. Vielmehr sollen die Fahrzeugbeherrschung und das Reaktionsvermögen und die frühzeitige Erkennung von Gefahrensituationen sowie die richtige Reaktion in diesen Situationen gefördert werden.

1 Zustandekommen des Vertrages

1.1 Der Teilnehmer registriert sich zunächst unverbindlich im Online-Registrierungsformular des Reiseveranstalters und erstellt ein Kundenkonto. Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer dem Reiseveranstalter den Abschluss des Vertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter dem Teilnehmer eine Bestätigung übermitteln.

1.2 Die Bestätigung, welche der Teilnehmer unverzüglich nach Abschluss der Buchung erhält, enthält alle wesentlichen Angaben über die vom Teilnehmer gebuchten Leistungen.

1.3 Weicht der Inhalt der Bestätigung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

1.4 Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB bei Pauschalreiseverträgen nach §§ 651a und 651c BGB, die im Fernabsatz geschlossen werden (Onlinedienste, Telemedien, Brief, Telefon, E-Mail, SMS) kein Widerrufsrecht besteht. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, greifen die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsabschluss beruht, sind auf vorherige Bestellung durch den Verbraucher geführt worden, für diesen Fall besteht kein Widerrufsrecht.

1.5 Der Teilnehmer hat für alle Vertragsverpflichtungen von weiteren Fahrern, Beifahrern oder Begleitpersonen, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen.

1.6 Der Teilnehmer muss, mit Ausnahme der unter Ziffer 1.7 geregelten Veranstaltungen der „Rennsport Academy“, zum Zeitpunkt der Veranstaltung mindestens 18 Jahre alt sein, sich mit einem gültigen Personal-/Reisepass vor Ort ausweisen sowie einen gültigen Führerschein vorweisen können. Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Entzug der Fahrerlaubnis sowie sämtliche die Fahrerlaubnis einschränkende Umstände (beispielsweise Einschränkung der Fahrerlaubnis, vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins oder ein gerichtliches oder behördliches Fahrverbot) unverzüglich dem Reiseveranstalter mitzuteilen. Die Teilnahme in Form des „begleiteten Fahrens ab 17“ ist ausgeschlossen. Der Teilnehmer versichert, dass kein behördliches Fahrverbot gegen ihn verhängt wurde.

Akzeptiert werden folgende Führerscheine:

  • EU-Führerscheine

  • nationale Führerscheine in deutscher/englischer Sprache

  • nationale Führerscheine aus Nicht-EU-Ländern in nicht englischer Sprache nur mit einer beglaubigten deutschen oder englischen Übersetzung

  • internationaler Führerschein in Verbindung mit einem nationalen Führerschein

1.6.1 Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Behörde, ob ein internationaler Führerschein für Ihre Veranstaltung notwendig ist. Ohne Vorlage eines gültigen Führerscheins oder bei Vorliegen eines Fahrverbots hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Teilnahme an der Veranstaltung der Manthey Racing. Eine Rückerstattung des Teilnahmepreises erfolgt in diesen Fällen nicht.

1.6.2 Ohne Vorlage eines gültigen Personalausweis/Reisepasses hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Teilnahme am Fahrertraining der jeweiligen Veranstaltung. Eine Rückerstattung des Reisepreises erfolgt in diesen Fällen nicht.

1.6.3 Die weiteren Teilnahmevoraussetzungen für die jeweilige Veranstaltung sind auf der jeweiligen Buchungsplattform ausgewiesen. Manthey Racing entscheidet im Einzelfall, ob ein außerhalb des Leistungsangebotes absolviertes Training mit dem jeweils genannten Training vergleichbar ist und als Teilnahmevoraussetzung akzeptiert wird.

1.6.4 Der Teilnehmer muss beim Check-in am Veranstaltungstag seinen Personalausweis/Reisepass, einen gültigen Führerschein sowie eine gültige Kreditkarte vorlegen. Die Daten werden zusammen mit der Privatadresse des Teilnehmers in den Haftungsausschluss der Manthey Racing übernommen. Dieser Haftungsausschluss ist vom Teilnehmer als Voraussetzung für die Teilnahme zu unterzeichnen.

1.7 Abweichend von den Regelungen in Ziffer 1.6, wonach der Teilnehmer zum Zeitpunkt der Veranstaltung mindestens 18 Jahre alt sein und einen gültigen Führerschein vorweisen muss, gilt für die Veranstaltung „Rennsport Academy", dass auch Fahrer ab einem Mindestalter von 16 Jahren teilnehmen können, wenn sie eine Prüfung der Motorsportvorerfahrung durch einen qualifizierten Motorsport-Experten erfolgreich bestanden haben. Die Prüfung erfolgt auf der Basis der individuellen Beurteilung der fahrerischen Fähigkeiten. Die Regelungen aus 1.6.2, und 1.6.3 finden weiterhin Anwendung, Ziffer 1.6.4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Pflicht zur Vorlage eines Führerscheins entfällt, die Vorlage der Kreditkarte eines Bürgen ausreicht und der Haftungsausschluss durch einen Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen ist. 

1.8 Zustandekommen des Vertrages bei Beteiligung von Dritten 
1.8.1 Dritte (z.B. Beförderungsunternehmen, Dienstleister) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, welche den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch zur Veranstaltungsausschreibung stehen. 
1.8.2 Sofern der Teilnehmer lediglich eine Zusatzleistung (Hotel, Taxi, Eintrittskarten) eines Fremdanbieters ohne weitere Leistungen bucht, tritt der Reiseveranstalter nur als Vermittler einer Fremdleistung auf. Durch den Erwerb vermittelter Fremdleistungen kommen vertragliche Beziehungen ausschließlich zwischen dem Teilnehmer und dem jeweiligen Anbieter zustande. Der Name des jeweiligen Anbieters ergibt sich aus den jeweiligen ausgestellten Leistungsgutscheinen.  

2 Bezahlung

2.1 Reiseveranstalter und Vermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Veranstaltung nur fordern oder annehmen, wenn dem Teilnehmer ein Sicherungsschein (Insolvenzversicherung durch die Zürich insurance plc, Niederlassung für Deutschland) übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung i.H.v. in der Regel 25% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Der genaue Zahlungsbetrag ergibt sich aus der Bestätigung/ Rechnung und ist sofort fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn fällig und ist ohne nochmalige Aufforderung zu leisten, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und feststeht, dass die Veranstaltung wie gebucht durchgeführt wird. Bei Kurzfristbuchungen (ab dem 29. Tag vor Reisebeginn) wird der gesamte Preis sofort fällig.

2.2 Die Gebühren im Falle einer Stornierung (vgl. Ziffer 9), Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren (vgl. Ziffern 9, 11) sowie Gebühren für individuelle Veranstaltungsgestaltung (vgl. Ziffer 8) werden ebenfalls sofort fällig. Die Rechnung entfällt bei Kostenübernahme durch eine dritte Partei.

2.3 Die Preise verstehen sich in Euro inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer des jeweiligen Veranstaltungslandes. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzüge zahlbar. Die Zahlung ist nur in Euro möglich. Anfallende Bankgebühren müssen vom Teilnehmer beglichen werden.

2.4 Der Teilnehmer kann die jeweilige Rechnung per Überweisung oder mit Kreditkarte bezahlen. Geht der jeweils angeforderte (Teil)Betrag bei Manthey Racing nicht innerhalb der genannten Zahlungsfrist ein, so ist Manthey Racing berechtigt, eine Nachfrist von 7 Bankarbeitstagen zu setzen und bei deren erfolglosem Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten. Bei Zahlung mit einer Kreditkarte werden die Kreditkartendaten bei der Buchung separat abgefragt. Der Reiseveranstalter benötigt zusätzlich die Adresse des Teilnehmers oder ggf. die Adresse des Unterlagenempfängers sowie das Einverständnis des Teilnehmers zur Abbuchung vom Girokonto über die Kreditkarte.

2.5 Sollten dem Teilnehmer die Veranstaltungsunterlagen nicht bis spätestens 4 Tage vor Veranstaltungsbeginn zugegangen sein, so sollte er sich umgehend an die Manthey Racing wenden. Bei Kurzfristbuchungen ab 7 Tagen vor Veranstaltungsbeginn erhält der Teilnehmer seine Unterlagen nach Absprache mit der Veranstaltungsleitung vor Ort. Die Veranstaltungsunterlagen sind nach Erhalt vom Teilnehmer sorgsam zu überprüfen.

2.6 Werden Zahlungen nicht oder nicht vollständig entsprechend den vereinbarten Fälligkeiten geleistet und zahlt der Teilnehmer auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, kann der Reiseveranstalter von dem jeweiligen Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Mangel der Veranstaltung vorliegt.

2.7 Der Reiseveranstalter kann bei Rücktritt vom Vertrag im Sinne des vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend der Ziffer 9 dieser Geschäftsbedingungen verlangen. Wenn der Teilnehmer Zahlungen trotz Fälligkeit nicht leistet, behält sich der Reiseveranstalter zudem vor, für die zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von 10 Euro zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Teilnehmer unbenommen.

2.8 Kosten für Nebenleistungen sind, soweit nicht in den Leistungsbeschreibungen ausdrücklich vermerkt, nicht in dem Reisepreis enthalten. Falls solche Kosten durch Auftrag der Teilnehmer entstehen, werden diese separat berechnet.

3 Leistungen/Preise

3.1 Der Umfang der von Manthey Racing angebotenen Leistungen ergibt sich allein aus der Buchungsbestätigung (vgl. Ziffer 1).

3.2 Mit dem Reisepreis sind bei der Manthey Racing die in den Buchungsunterlagen aufgeführten Leistungen abgegolten.

3.3 Folgende Kosten trägt der Teilnehmer und hat diese Leistungen selbst zu organisieren:

  • Kosten für An- und Abreise (soweit in den Veranstaltungsunterlagen nicht anders beschrieben)

  • Übernachtungskosten im Hotel wie angegeben sowie Hotelnebenkosten, z. B. für Bargetränke, Parken, Telefon

3.4 Vor Vertragsschluss kann der Reiseveranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Teilnehmer vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

4 Fahrzeuge

Die Veranstaltungen sind grundsätzlich so ausgelegt, dass der Teilnehmer mit seinem eigenen Fahrzeug teilnimmt. In den Fällen, bei denen eine Teilnahme mit dem eigenen Fahrzeug nicht möglich ist, ist dies in der jeweiligen Reiseausschreibung aufgeführt.

4.1 Teilnahme in bereitgestellten Mietfahrzeugen der Marke Porsche (Straßen- und Rennfahrzeuge)

4.1.1 Im Rahmen der Veranstaltungen können Fahrzeuge der Marke Porsche für die gesamte Veranstaltungsdauer gegen gesondertes Entgelt bereitgestellt werden. Die Nutzung des Fahrzeugs durch den Teilnehmer setzt voraus, dass dieser zu Beginn der Veranstaltung einen gesonderten Mietvertrag über das Fahrzeug abschließt.

4.1.2 Für die bereitgestellten Fahrzeuge der Marke Porsche besteht eine Kfz-Versicherung (bei Rennfahrzeugen eine Rennkaskoversicherung) oder eine Absicherung über den Reiseveranstalter für den Betrag, der den Selbstbehalt übersteigt.

4.1.3 Für die bereitgestellten Fahrzeuge der Marke Porsche im Rahmen eines Fahrertrainings besteht keine Vollkaskoversicherung. Der Teilnehmer wird jedoch bezüglich Schäden am Fahrzeug so gestellt, als ob eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt bestünde. Die Höhe des Selbstbehaltes ist abhängig vom Fahrzeugmodell und in dem jeweiligen Fahrzeugmietvertrag der Manthey Racing ausgewiesen bzw. kann vorab bei der Manthey Racing erfragt werden. Der Selbstbehalt versteht sich jeweils exkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Schäden an der Rennstrecke oder bei Dritten sind nicht über den Selbstbehalt abgedeckt.

4.1.4 Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, im Falle eines Schadens an einem bereitgestellten Fahrzeug, die Hälfte des Selbstbehalts sofort einzuziehen. Eine detaillierte Schadensmeldung (vor Ort erstellt) inklusive Gutachten wird dem Teilnehmer schnellstmöglich, jedoch maximal 45 Tage nach Ende der Veranstaltungsreihe, übermittelt.

4.1.5 Wird die Haftpflichtversicherung infolge vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Teilnehmers leistungsfrei bzw. kann die Haftpflichtversicherung Manthey Racing infolge dieses Verhaltens des Teilnehmers in Regress nehmen oder entstehen infolge des Verschuldens des Teilnehmers Schäden, die nicht im Rahmen der Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, haftet der Teilnehmer für sämtliche von ihm verursachten Schäden, die nicht von der Haftpflichtversicherung abgedeckt sind. Im Fall grober Fahrlässigkeit ist der Reiseveranstalter berechtigt, den Teilnehmer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Sofern der Teilnehmer lediglich so gestellt wird, als ob eine Vollkaskoversicherung bestünde, wird der Reiseveranstalter bei leichtem, normalem und grob fahrlässigem Verhalten des Teilnehmers von der Leistungspflicht frei und ist berechtigt, den Teilnehmer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Gesamtschadenshöhe in Anspruch zu nehmen.

4.1.6. Bei bestimmten Veranstaltungen, insbesondere solchen mit ausgiebigem freiem Fahren, ist eine Kilometerbeschränkung je Veranstaltungstag einzuhalten. Auf eine solche Beschränkung wird explizit auf der jeweiligen Buchungsplattform und im jeweiligen Fahrzeugmietvertrag hingewiesen.

4.1.7 Für die Veranstaltung „Rennsport Academy" findet das sogenannte "Motorsport Prinzip" Anwendung. Dies bedeutet, dass jeder Teilnehmer für sämtliche Schäden am Fahrzeug selbst haftet, unabhängig davon, ob der Schaden durch Eigenverschulden oder durch Dritte verursacht wurde. Eine Haftungsbeschränkung auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Teilnehmers besteht nicht. Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, die im Rahmen der Veranstaltung an den Fahrzeugen entstehenden Schäden bis zur Höhe des Selbstbehalts zu tragen.

4.2 Teilnahme in eigenem Straßenfahrzeug

4.2.1 Sollte der Teilnehmer auf die Miete eines Fahrzeugs für die Veranstaltung verzichten und sein eigenes Fahrzeug nutzen, muss dieses zum öffentlichen Straßenverkehr durch die zuständige Zulassungsbehörde zugelassen sein, es sein denn es handelt sich um für nicht straßenzugelassene Fahrzeuge konzipierte Veranstaltungen. Das Fahrzeug muss des Weiteren frei von technischen Mängeln jeglicher Art sein, und sämtliche sicherheitsrelevante Verschleißteile (insbesondere Reifen und Bremsen) haben sich in neuwertigem Zustand zu befinden. Zur eigenen Sicherheit und der Sicherheit aller Teilnehmer, werden die Fahrzeugmechaniker vor Ort Reifen und Bremsen von eigenen Fahrzeugen der Teilnehmer auf Tauglichkeit hin prüfen.

4.2.2 Nur eigene Fahrzeuge, die den Anforderungen des jeweiligen Fahrertrainings entsprechen, sind dabei zur Teilnahme zugelassen. Die Anforderungen werden dem Teilnehmer auf der jeweiligen Buchungsplattform mitgeteilt. Der Eigentümer hat sicherzustellen, dass das Fahrzeug den mitgeteilten Anforderungen und ggfs. den Homologationsvorschriften der jeweiligen Veranstaltung entspricht.

4.2.3 Manthey Racing behält sich das Recht vor, Teilnehmer, die Fahrzeuge einsetzen, die nicht den obigen Anforderungen gemäß Ziffer 4.2.2 entsprechen oder deren Sicherheitseinrichtungen abgelaufen sind, von der Veranstaltung auszuschließen, ohne dass eine Erstattung des Teilnehmerentgelts erfolgt. Ein Anspruch auf Stellung eines Ersatzfahrzeugs besteht nicht.

4.2.4 Bei Teilnahme mit eigenen Fahrzeugen gilt: Der Teilnehmer hat selbst für ausreichenden Versicherungsschutz für das eigene Fahrzeug sowie für schuldhaft verursachte Schäden an Fahrzeugen anderer Teilnehmer zu sorgen. Es besteht kein gesonderter Kfz-Versicherungsschutz für eigene Fahrzeuge der Teilnehmer während der Veranstaltung seitens des Veranstalters.

4.2.5 Bei technischen Problemen oder Schäden am Fahrzeug des Teilnehmers während der Veranstaltung besteht kein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug durch den Reiseveranstalter.

4.3 Teilnahme mit nicht straßenzugelassenem, eigenen Rennfahrzeug

4.3.1 Im Rahmen entsprechend ausgewiesener Veranstaltungen werden keine Fahrzeuge für die gesamte Veranstaltungsdauer durch Manthey Racing bereitgestellt, hier ist die Teilnahme mit eigenen Rennfahrzeugen, auch anderer Hersteller, möglich. Das verwendete Fahrzeug muss frei von technischen Mängeln jeglicher Art sein, und sämtliche sicherheitsrelevante Verschleißteile (insbesondere Reifen und Bremsen) haben sich in neuwertigem Zustand zu befinden. Zur eigenen Sicherheit und der Sicherheit aller Teilnehmer, werden die Fahrzeugmechaniker vor Ort Reifen und Bremsen von eigenen Fahrzeugen der Teilnehmer auf Tauglichkeit hin prüfen. Ein durch einen Motorsportverband ausgestellter Wagenpass ist nicht erforderlich.

4.3.2 Der Eigentümer hat sicherzustellen, dass das Fahrzeug den mitgeteilten Anforderungen und ggfs. den Homologationsvorschriften der jeweiligen Veranstaltung entspricht. Als Richtwert gilt hier, dass das Fahrzeug die Mindestanforderung der GT4 Homologation bedienen muss.

4.3.3 Manthey Racing behält sich das Recht vor, Teilnehmer, die Fahrzeuge einsetzen, die nicht den obigen Anforderungen gemäß Ziffer 4.3.1 bzw. 4.3.2 entsprechen oder deren Sicherheitseinrichtungen abgelaufen sind, von der Veranstaltung auszuschließen, ohne dass eine Erstattung des Teilnehmerpreises erfolgt. Ein Anspruch auf Stellung eines Ersatzfahrzeugs besteht nicht.

4.3.4 Der Reiseveranstalter rät den Teilnehmern, mit dem jeweiligen Versicherer den Bestand einer entsprechenden Rennkaskoversicherung im Hinblick auf die geplante Teilnahme an einer Veranstaltung im Zuge der Fahrerlehrgänge mit eigenen Fahrzeugen zu klären und eine solche abzuschließen.

5 Begleitperson

Jeder Teilnehmer hat die Möglichkeit, Begleitpersonen zu einer Veranstaltung mit anzumelden. Begleitpersonen, welche zum Zeitpunkt der Veranstaltung mindestens 16 Jahre alt sind und sich ggfs. mit einem gültigen Personal-/Reisepass vor Ort ausweisen können, dürfen sich auf eigenes Risiko in der Box bzw. in der Boxengasse aufhalten sowie, sofern im veranstaltungsspezifischen Briefing angegeben, als Mitfahrer teilnehmen. Sofern dies nach den Regelungen der jeweiligen Rennstrecke erlaubt ist. Diese Regelungen können vorab bei der Manthey Racing erfragt werden. Begleitpersonen unter 16 Jahren dürfen sich nur im Paddock und der Hospitality aufhalten und müssen durchgehend von einer erziehungsberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet sein. Eine Beaufsichtigung der Begleitperson durch die Mitarbeiter der Manthey Racing ist nicht möglich. Die Begleitperson hat eine gesonderte Haftungsfreistellungserklärung zu unterzeichnen, welche beim Reiseveranstalter angefordert werden kann. Bei minderjährigen Begleitpersonen ist die Haftungsfreistellung durch die gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

6 Sicherheitsvorkehrungen

6.1 Über den gesamten Zeitraum einer jeden Veranstaltung ist den Anweisungen der Manthey Racing Mitarbeiter und Instrukteuren Folge zu leisten. Das Anlegen von Sicherheitsgurten ist zwingend vorgeschrieben.

6.2 Der Gebrauch von Mobilfunkgeräten sowie das Rauchen während der Fahrt sind untersagt.

6.3 Bei groben Verstößen gegen die Fahrdisziplin und trotz vorheriger Abmahnung grob fahrlässigem Umgang mit den Fahrzeugen ist die Veranstaltungsleitung berechtigt, den Teilnehmer von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Eine Rückerstattung des Reisepreises erfolgt in diesen Fällen nicht.

6.4 Während der Veranstaltungen der Manthey Racing besteht ein absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille) und ein Verbot von Drogen sowie sonstiger berauschender Mittel, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können. Jeder Teilnehmer hat durch sein Verhalten auch vor der Veranstaltung dafür Sorge zu tragen, dass er diese Anforderungen erfüllt. Die Veranstaltungsleitung ist berechtigt, den Teilnehmer bei Vorliegen eines begründeten Verdachts auf eine Alkoholisierung oder den Konsum von Drogen oder sonstiger berauschender Mittel von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Eine Rückerstattung des Reisepreises erfolgt in diesen Fällen nicht.

6.5 Bei allen Trainingsinhalten auf der Strecke besteht Helmpflicht (außer im jeweiligen Veranstaltungsbriefing für gewisse Elemente der Veranstaltung abweichend zugelassen), bei der Verwendung von 6-Punkt-Gurten auch die Pflicht zur Anlegung eines HANS (Hals- und Nackenstütze). Bei der Nutzung von Rennfahrzeugen besteht die Pflicht, feuerfeste, FIA-geprüfte Rennkleidung zu tragen (Handschuhe, Balaklawa (Sturmhaube), Nomex Unterwäsche, Schuhe und Rennoverall) – bei der Nutzung von Straßenfahrzeugen wird dies empfohlen. Zur Gewährleistung der notwendigen Sicherheit ist die Nutzung eigener Rennkleidung nur nach vorheriger Begutachtung und Genehmigung durch den Reiseveranstalter möglich.

6.6 Die Mitnahme von Tieren zur Veranstaltung ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.

6.7 Aus Sicherheitsgründen sind die Veranstaltungssprachen nur Deutsch und Englisch.

6.8 Teilnehmer, die unter gesundheitlichen oder sonstigen Einschränkungen leiden, die im konkreten Fall die Sicherheit der Veranstaltung beeinträchtigen können, sind nicht teilnahmeberechtigt.

6.9 Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, sich bei allen auf öffentlichen Verkehrswegen stattfindenden Fahrveranstaltungen an die Verkehrsregeln und die Geschwindigkeitsbeschränkungen zu halten. Etwaige Bußgelder und Geldstrafen trägt allein der Teilnehmer.

6.10 Jeder Teilnehmer (aktive Fahrer) ist verpflichtet, am Fahrerbriefing der gebuchten Veranstaltung teilzunehmen. Der Ort und Zeitpunkt des Fahrerbriefings wird dem Teilnehmer mit dem Zugang der Veranstaltungsunterlagen mitgeteilt. Bei einem Fernbleiben vom Fahrerbriefing oder bei verspäteter Anwesenheit des Teilnehmers besteht kein Anspruch auf eine Wiederholung des Fahrerbriefings. In diesen Fällen ist eine Teilnahme an der Veranstaltung als Fahrer nicht möglich. Eine Erstattung des Teilnehmerentgelts erfolgt nicht, wobei es dem Teilnehmer unbenommen bleibt, den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind.

6.11 Grundsätzlich wird das Fahrerbriefing in englischer Sprache gehalten und durchgeführt. Der Teilnehmer versichert mit seiner Anmeldung, dass er die englische Sprache soweit beherrscht und dass er grundlegende Inhalte und Sicherheitsvorgaben versteht und diese befolgt. Es besteht kein Anspruch auf ein anderssprachiges Fahrerbriefing.  

7 Veranstaltungsorte

Während der Veranstaltungen sind die Rennstrecken für den Individualverkehr gesperrt. Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen der FIA und des DMSB für Rundstreckenveranstaltungen. Diese sind von den Teilnehmern einzuhalten.

8 Leistungs- und Preisänderungen

8.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung nicht beeinträchtigen.

8.1.1 Im Falle außergewöhnlicher Wetterbedingungen, behördlicher Anordnungen oder aus Sicherheits- und anderen wichtigen – bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren – Gründen ist der Reiseveranstalter berechtigt, die Fahrertrainings den geänderten Bedingungen anzupassen (z.B. durch Veränderungen im Einsatz von Fahrzeugmodellen, der Bereifung oder Sektionsauswahl), um die Sicherheit der Teilnehmer zu gewährleisten. Diese Anpassungen haben so lange keinen Einfluss auf den vereinbarten Reisepreis, wie diese nicht zu einer wesentlichen Veränderung der gebuchten Veranstaltung führen.

8.2 Evtl. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere so weit die geänderten Leistungen von Leistungsstörungen betroffen sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmer über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ggf. wird er dem Teilnehmer eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

8.3 Insofern Zusatzleistungen seitens des Teilnehmers nach der ersten Rechnungsstellung gebucht worden sind oder noch vor Ort während der Veranstaltung gebucht werden, behält sich Manthey Racing vor, die Ursprungsrechnung zu stornieren und eine neue Rechnung an den Teilnehmer zu versenden.

9 Rücktritt

9.1 Der Teilnehmer kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn von der Veranstaltung zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter (Anschrift am Ende dieser Geschäftsbedingungen). Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Rücktritt mindestens in Textform zu erklären.

9.2 Wenn der Teilnehmer von der Veranstaltung zurücktritt, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, eine angemessene Entschädigung in Abhängigkeit vom jeweiligen Reisepreis (inkl. evtl. gebuchter Zusatzleistungen) für die bis zum Rücktritt/Nichtantritt getroffenen Veranstaltungsvorkehrungen und seine Aufwendungen (Rücktrittsgebühren) verlangen. Diese Rücktrittsgebühren sind gemäß den folgenden Absätzen unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Veranstaltungsbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Teilnahmepreis (inkl. evtl. gebuchter Zusatzleistungen) pauschaliert. Gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Leistungen sind dabei berücksichtigt. Rücktrittsgebühren entfallen, wenn die Kosten von dritter Seite übernommen wurden. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn der Teilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Veranstaltungsdokumenten aufgeführten Zeiten am Veranstaltungsort eintrifft oder wenn die Veranstaltung wegen vom Reiseveranstalter nicht zu vertretenden Fehlens von Reisedokumenten nicht angetreten wird.

9.3 Es bleibt dem Teilnehmer unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Veranstaltung keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind als die von dem Reiseveranstalter in der im Einzelfall anzuwendenden Pauschale ausgewiesenen Kosten.

9.4 Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt in der Regel pro Person bei Stornierungen bei Veranstaltungen: bis zum 31. Tag vor Veranstaltungsbeginn 25%, ab dem 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn 75% des Reisepreises. Ab dem 15. Tag vor Veranstaltung 100% des Reisepreises.

9.5 Manthey Racing behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist Manthey Racing verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendung und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Leistung konkret zu beziffern.

9.6 Für Gruppenbuchungen mit einer Gruppengröße von mehr als 10 Teilnehmern können abweichende Stornofristen gelten. Diese werden im jeweiligen individuellen Angebot explizit ausgewiesen und sind für beide Parteien verbindlich. Nur sofern im Angebot keine abweichenden Regelungen genannt sind, gelten die allgemeinen Stornobedingungen gemäß Ziffer 9.4 dieser AGB.

10 Versicherungen

Veranstaltungen der Porsche Track Experience sind durch Manthey Racing abgedeckt.

Der Reiseveranstalter empfiehlt den Teilnehmern, zur Vorbeugung möglicher weiterer Risiken, den Abschluss einer privaten (Unfall-) Versicherung.

Manthey Racing empfiehlt zudem den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. Bei Buchung über das Portal ist eine Reiserücktrittsversicherung der HanseMerkur bis zu einer maximalen Deckung von 80.000 € brutto mit Urlaubsgarantie eingeschlossen. Versichert ist nur der Teilnahmepreis an der Veranstaltung inkl. aller mit Manthey Racing gebuchten Zusatzleistungen, nicht jedoch zusätzlich anfallende Kosten (wie Reise- oder Hotelkosten). Risiken über den Teilnahmebetrag von 80.000 € hinaus muss der Teilnehmer selbst versichern. Diese Reiserücktrittsversicherung kann abgewählt werden, entsprechend verringert sich der Reisepreis.

Informationen zum Versicherungsschutz sind online verfügbar oder werden auf Anfrage zugesandt.

11 Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

11.1 Der Reiseveranstalter kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Veranstaltung trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter vom Teilnehmer nachhaltig gestört wird. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Teilnehmer in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der Reiseveranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Der Reiseveranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.

11.2 Der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl von 10 Teilnehmern bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn von der Veranstaltung zurücktreten (Zugang beim Teilnehmer). Der Reiseveranstalter informiert den Teilnehmer selbstverständlich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Teilnehmer unverzüglich zugeleitet. Der Teilnehmer erhält den gezahlten Reisepreis dann umgehend zurück, mit Ausnahme der Fälle, bei denen die Kosten von dritter Seite übernommen wurden. Dem Teilnehmer steht in diesem Zusammenhang kein Anspruch auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gleich aus welchem Rechtsgrund zu.

12 Außergewöhnliche Umstände/ höhere Gewalt

12.1 Wird die Veranstaltung infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Parteien den Vertrag kündigen.

12.2 Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, werden die Parteien von den vertraglichen Pflichten frei und jeder Vertragspartner trägt seine Kosten selbst.

13 Leistungsstörungen

13.1 Wird eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Teilnehmer vom Reiseveranstalter Abhilfe verlangen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter eine Veranstaltungsleistung, die nicht oder nicht wie geschuldet erbracht wird, unverzüglich anzuzeigen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nicht für Fälle, bei denen Dritte die Kosten übernehmen.

13.2 Der Teilnehmer ist verpflichtet, seine Rüge wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistungen unverzüglich der Veranstaltungsleitung am Veranstaltungsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Veranstaltungsleitung am Veranstaltungsort nicht vorhanden, sind etwaige Leistungsstörungen dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Veranstaltungsleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Teilnehmer in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit der Anmeldebestätigung, unterrichtet. Die Veranstaltungsleitung ist beauftragt, für die Vornahme der zugesagten Leistungen zu sorgen, sofern dies möglich ist, sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Teilnehmers anzuerkennen.

13.3 Der Reiseveranstalter kann auch eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringen. Der Reiseveranstalter kann diese jedoch verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

13.4 Der Teilnehmer kann nach Rückkehr von der Veranstaltung eine Minderung des Reisepreises nach § 651 m BGB oder Schadensersatz nach § 651 n BGB verlangen, falls Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, dies unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen. Ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen Dritte die Kosten übernommen haben. Die sich aus der Minderung ergebenden Rechte verjähren abweichend von § 651 j BGB innerhalb von drei Jahren.

13.5 Wird eine Veranstaltung infolge einer Leistungsstörung erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist nicht oder nicht wie geschuldet, kann der Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag kündigen – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen wird Schriftform empfohlen. Dasselbe gilt, wenn dem Teilnehmer die Veranstaltung infolge einer Leistungsstörung aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist zur Leistungserbringung bedarf es nur dann nicht, wenn die Vornahme der geschuldeten Leistung unmöglich ist oder von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt ist. Der Teilnehmer schuldet dem Reiseveranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

14 Haftung

14.1 Die Teilnahme an den Veranstaltungen der Manthey Racing erfolgt auf eigene Gefahr.

14.2 Bei Vorliegen eines Mangels kann der Teilnehmer unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn der Mangel ist vom Teilnehmer verschuldet oder von einem Dritten, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der von der Veranstaltung umfassten Leistungen beteiligt ist und dieser für den Reiseveranstalter nicht vermeidbar war oder durch unvermeidbare außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Er kann Schadensersatz auch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Veranstaltung vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder für diesen ein Verschulden des Leistungsträgers verantwortlich ist.

Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungssummen gelten jeweils pro Teilnehmer und Veranstaltung.

14.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Beförderungen vom und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Veranstaltungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Leistungen des Reiseveranstalters sind.

14.4 Die Beteiligung an privaten Sport- und anderen Freizeitaktivitäten muss der Teilnehmer selbst verantworten. Manthey Racing empfiehlt den Abschluss einer (Unfall-)Versicherung.

14.5 Soweit der Teilnehmer mit einem selbst gestellten Fahrzeug an einer Veranstaltung der Manthey Racing teilnimmt, stellt er den Reiseveranstalter und dessen gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen aus der Beschädigung dieses Fahrzeugs frei, die eine berechtigte dritte Person (z. B. Eigentümer, Halter etc.) geltend macht, es sei denn, der Schaden wurde vom Reiseveranstalter oder von dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

15 Mitwirkungspflicht/Beanstandungen

15.1 Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

15.2 Eine Rüge beim Leistungsträger ist zwar oft hilfreich, entbindet aber nicht von der Pflicht zur Rüge beim Reiseveranstalter. Die notwendigen Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen findet der Teilnehmer in seinen Veranstaltungsunterlagen oder in den Leistungsbeschreibungen.

16 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

16.1 Der Teilnehmer hat für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang etwaiger notwendiger Visa selbst zu sorgen. Zur Erlangung von Visa etc. bei den zuständigen Stellen muss der Teilnehmer mit einem ausreichenden Vorlauf rechnen.

16.2 Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Veranstaltung wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

16.3 Bitte informieren Sie sich, ob für die Anreise zu Ihrer gebuchten Veranstaltung ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt, und achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis eine für die Veranstaltung ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Nicht deutsche Staatsangehörige haben sich rechtzeitig Kenntnis über die für sie gültigen Einreisebedingungen in das Land, in welchem die Rennstrecke liegt, zu verschaffen.

16.4 Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt. Informieren Sie sich bitte genau und befolgen Sie die Vorschriften unbedingt.

17 Datenschutz

Für die Datenverarbeitung ist die Manthey Racing GmbH (Rudolf-Diesel-Straße 11-13, 53520 Meuspath, datenschutz@manthey-racing.de) datenschutzrechtlich verantwortlich. Verarbeitung der vom Teilnehmer zur Verfügung gestellten Daten: Die personenbezogenen Daten, die der Teilnehmer dem Reiseveranstalter im Rahmen der Teilnahme an der Manthey Racing zur Verfügung stellt (insbesondere Name, Adresse, Kontaktdaten, Angaben auf dem Führerschein), werden von diesem in Übereinstimmung mit den datenschutz-rechtlichen Vorschriften, nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung verwendet, soweit eine weitergehende Einwilligung nicht ausdrücklich erteilt wird. Die Datenverwendung beinhaltet unter anderem auch eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an den Deutschen Motor Sport Bund e.V. (DMSB), insbesondere zum Zweck der Prüfung der vorhandenen Lizenzen und zur Ausstellung von Bescheinigungen für während des Lehrgangs erworbene Lizenzen.

Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage der Erforderlichkeit für die Vertragserfüllung. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist für den Abschluss dieses Vertrags zur Durchführung des Fahrertrainings erforderlich. Werden die erforderlichen personenbezogenen Daten nicht bereitgestellt, kann eine Teilnahme nicht erfolgen. Die erhobenen personenbezogenen Daten werden spätestens fünf Jahre nach ihrer Erhebung gelöscht, es sei denn, zwingende gesetzliche (Aufbewahrungs-)Vorschriften stehen dem entgegen.

Verarbeitung von personenbezogenen Video- Fahrzeug- und Standortdaten:

Die im Rahmen der Teilnahme an die Manthey Racing überlassenen Fahrzeuge sind teilweise mit einem Datenlogger, einem Video-System (Aufzeichnung Innenraum und Fahrtrichtung außen) und einem GPS- Standortgerät ausgestattet. Die damit erhobenen Daten (insbesondere Videomitschnitte, Fahrzeuggeschwindigkeit, geographischer Standort des Fahrzeugs und zahlreiche technische (Sensor-)Daten und Einstellungen) werden zu Trainingszwecken (Fahreroptimierung) und zum Zwecke des Missbrauchs- und Diebstahl- bzw. Unterschlagungsschutzes lokal im Fahrzeug gespeichert, ausgelesen und an die Server des Reiseveranstalters vor Ort übertragen. Die Verarbeitung der Video-, Fahrzeug- und Standortdaten erfolgt zum einen zur Vertragsdurchführung, um die individuellen Teilnehmerleistungen analysieren und optimieren zu können, als auch auf Grund des berechtigten Interesses der Manthey Racing, die Fahrzeuge zu schützen. Rechtsgrundlagen der Verarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO. Eine Auswertung dieser Daten zur weiteren Tatsachenermittlung erfolgt nur für Trainingszwecke und den Fall, dass es Hinweise auf eine missbräuchliche Nutzung, Diebstahl oder Unterschlagung gibt (z. B. bei Unfall, Vandalismus oder bei Nichtrückgabe durch den Teilnehmer an der vereinbarten Rückgabestelle) oder eine entsprechende gesetzliche, gerichtliche oder behördliche Anordnung erfolgt.

Die personenbezogenen Video- Fahrzeug- und Standortdaten werden innerhalb von 5 Jahren nach Rückgabe des Fahrzeugs an den Reiseveranstalter gelöscht, es sei denn, diese werden zur Durchführung weiterer Trainings des Teilnehmers benötigt oder zwingende gesetzliche (Aufbewahrungs-) Vorschriften stehen dem entgegen.

Weitere Rechte des Teilnehmers:

Der Teilnehmer hat das Recht, Auskunft über seine von dem Reiseveranstalter verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten. Ihm steht auch das Recht zu, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einzulegen und deren Löschung oder die Einschränkung ihrer Verarbeitung zu verlangen. Zudem hat der Teilnehmer das Recht, eine digitale Kopie seiner personenbezogenen Daten zu erhalten.

Falls der Teilnehmer die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten beanstanden möchte, steht ihm ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz zu.

18 Gerichtsstand/Allgemeines

18.1 Der Empfänger der Vertragsunterlagen und der schriftlichen Bestätigung ist verpflichtet, die empfangenen Unterlagen umgehend auf die Richtigkeit der Ausstellung (Name, Veranstaltungsdaten, Veranstaltungsziel etc.) zu überprüfen und bei fehlerhafter Ausstellung sofort zu reklamieren.

18.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Geschäftsbedingungen.

18.3 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

18.4 Soweit bei Klagen des Teilnehmers gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutschem Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Teilnehmers, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

18.5 Der Teilnehmer kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

18.6 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgebend. Für Klagen gegen Teilnehmer bzw. Vertragspartner eines Vertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

18.7 Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht,

a. wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem Teilnehmer und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas Anderes zugunsten des Teilnehmers ergibt oder

b. wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen in dem Mitgliedstaat der EU, dem der Teilnehmer angehört, für den Teilnehmer günstiger sind als die Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.

19 Verbraucherstreitbeilegungsverfahren

Manthey Racing ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-Schlichtungsstelle teilzunehmen.

Diese Geschäftsbedingungen und Hinweise gelten für den Reiseveranstalter:

Manthey Racing GmbH

Sitz der Gesellschaft: Meuspath

Registergericht: Koblenz, HRB 14640

Geschäftsführer: Nicolas Raeder, Martin Raeder

USt-IdNr.: DE812467690

Kontakt: Porsche Track Experience is operated by

Manthey Racing GmbH

Rudolf-Diesel-Straße 11-13

53520 Meuspath

Telefon: +49 2691 9338 911

Email: porschetrackexperience@manthey-racing.de

Internet: http://www.experience.porsche.com

Bankverbindung: Kreissparkasse Mayen

Kto.-Nr.: 6726

BLZ: 576 500 10

IBAN: DE18 5765 0010 0000 0067 26

BIC: MALADE51MYN

Veröffentlichung November 2024