A. Präambel
Reiseveranstalter und Ihr Vertragspartner ist ausschließlich die AVANTGARDE Experiences GmbH. Aufgrund einer Vereinbarung mit der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG ist die AVANTGARDE Experiences GmbH (im Folgenden auch „AVANTGARDE Experiences“) berechtigt, bestimmte Leistungen unter den Bezeichnungen Porsche Travel Experience und Porsche Ice Experience zu erbringen. Mit Ihrer Anmeldung wird kein Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG begründet.
AVANTGARDE Experiences bietet als Reiseveranstalter unter den Namen Porsche Travel Experience und Porsche Ice Experience die auf der Webseite beschriebenen Veranstaltungsprogramme an. Bitte schenken Sie diesen Geschäftsbedingungen Ihre Aufmerksamkeit, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese Geschäftsbedingungen, die Ihnen vor der Buchung übermittelt oder online zur Ansicht zur Verfügung gestellt werden, an. Sie gelten für alle (Reise-)Veranstaltungen im Rahmen der Porsche Travel Experience und Porsche Ice Experience.
Diese Bedingungen ergänzen die §§ 651 a-y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie Art. 250 und Art. 252 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
B. Allgemeiner Teil
1 Zustandekommen des Vertrages
1.1 Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Vertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter dem Teilnehmenden eine schriftliche Bestätigung übermitteln.
1.2 Die schriftliche Bestätigung, welche der Teilnehmende unverzüglich nach Vertragsabschluss erhält, beinhaltet alle wesentlichen Angaben über die vom Teilnehmenden gebuchten Leistungen.
1.3 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Teilnehmende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Zustimmung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
1.4 Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB bei Pauschalreiseverträgen nach §§ 615a und 651c BGB, die im Fernabsatz geschlossen werden (Brief, Telefon, E-Mail, SMS, Telemedien, Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, greifen die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsabschluss beruht, sind auf vorherige Bestellung durch den Verbraucher geführt worden; für diesen Fall besteht kein Widerrufsrecht.
1.5 Der Teilnehmende hat für alle Vertragsverpflichtungen von mitangemeldeten Teilnehmenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtungen durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6 Der Teilnehmende muss zum Zeitpunkt der Veranstaltung mindestens 18 Jahre alt sein und sich mit einem gültigen Führerschein vor Ort ausweisen. Der Teilnehmende ist verpflichtet, den Entzug der Fahrerlaubnis sowie sämtliche die Fahrerlaubnis einschränkende Umstände (beispielsweise Einschränkung der Fahrerlaubnis, vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins oder ein gerichtliches oder behördliches Fahrverbot) unverzüglich dem Reiseveranstalter mitzuteilen. Die Teilnahme in Form von „begleitetem Fahren“ mit 17 Jahren ist ausgeschlossen. Des Weiteren versichert der Teilnehmende, dass gegen ihn kein behördliches Fahrverbot verhängt wurde.
Abweichend dazu gelten bei der Porsche Travel Experience Shangri-La folgende angepasste Altersbeschränkungen:
Der Teilnehmende muss zum Zeitpunkt der Veranstaltung zwischen 18 und 70 Jahren alt sein.
1.6.1 Akzeptiert werden folgende Führerscheine:
EU-Führerscheine
Nationale Führerscheine in deutscher/englischer Sprache
Nationale Führerscheine aus Nicht-EU-Ländern in nicht-englischer Sprache nur mit einer beglaubigten deutschen oder englischen Übersetzung
Internationale Führerscheine nur in Verbindung mit einem nationalen Führerschein
Bitte informieren Sie sich bei der für Sie zuständigen Behörde, ob ein internationaler Führerschein für Ihre Veranstaltung notwendig ist.
1.6.2 Ohne Vorlage eines gültigen Führerscheins oder bei Vorliegen eines behördlichen Fahrverbots hat der Teilnehmende keinen Anspruch auf Teilnahme an Veranstaltungen der Porsche Travel Experience oder Porsche Ice Experience. Eine Rückerstattung des Teilnahmepreises erfolgt in diesen Fällen nicht.
2 Zustandekommen des Vertrages bei Beteiligung von Dritten
2.1 Dritte (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Veranstaltungsausschreibung stehen.
2.2 Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, sofern sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Teilnehmenden zum Gegenstand der Veranstaltungsausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
2.3 Sofern der Teilnehmende lediglich eine Zusatzleistung (z. B. Ausflug, Verlängerungsnacht) eines Fremdanbieters ohne weitere Leistungen bucht, tritt der Reiseveranstalter nur als Vermittler einer Fremdleistung auf. Durch den Erwerb vermittelter Fremdleistungen kommen vertragliche Beziehungen ausschließlich zwischen dem Teilnehmenden und dem jeweiligen Anbieter zustande. Der Name des jeweiligen Anbieters ergibt sich aus den jeweiligen ausgestellten Leistungsgutscheinen.
3 Bezahlung
3.1 Zur Absicherung der Kundengelder hat der Reiseveranstalter einen Absicherungsvertrag mit der Deutschen Reisesicherungsfonds GmbH, Sächsische Straße 1, 10707 Berlin abgeschlossen.
Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von i. d. R. 25 % des Teilnahmepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn fällig und ist ohne nochmalige Aufforderung zu leisten, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und feststeht, dass die Veranstaltung wie gebucht durchgeführt wird. Bei Kurzfristbuchungen (ab dem 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn) wird der gesamte Teilnahmepreis sofort fällig.
3.2 Sollten dem Teilnehmenden die Veranstaltungsunterlagen nicht bis spätestens 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn zugegangen sein, so sollte er sich umgehend an den Reiseveranstalter wenden. Bei Kurzfristbuchungen ab 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn erhält der Teilnehmende seine Unterlagen ebenfalls unverzüglich nach Buchung. Auf Ziffer 1.2 wird verwiesen. Die Veranstaltungsunterlagen sind nach Erhalt vom Teilnehmenden sorgsam zu überprüfen. Bei Kurzfristbuchungen ab 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn wird der Veranstalter sofort die vollständige Teilnahmegebühr in Rechnung stellen.
3.3 Die Beträge für die An- und Restzahlung und ggf. Stornierung ergeben sich aus der Rechnung. Die Gebühren im Falle einer Stornierung, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sowie Gebühren für individuelle Veranstaltungsgestaltung werden jeweils sofort fällig.
3.4 Die Preise verstehen sich in EUR inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzüge zahlbar. Die Zahlung per Überweisung auf das Konto des Reiseveranstalters ist nur in EUR möglich. Bei Überweisungen aus dem Ausland hat der Teilnehmende die dabei entstehenden Gebühren zu tragen.
3.5 Der Teilnehmende kann die jeweilige Rechnung auch mit einer Kreditkarte bezahlen. In diesen Fällen werden die Kreditkartendaten während des Buchungsprozesses abgefragt. Neukunden wird lediglich eine Zahlung per Kreditkarte angeboten. Bezüglich der Fälligkeit und der Belastungszeitpunkte der Kreditkarte wird auf Ziffer 3.1 verwiesen.
3.6 Werden Zahlungen nicht oder nicht vollständig entsprechend den vereinbarten Fälligkeiten geleistet und zahlt der Teilnehmende auch nach Mahnung mit Fristsetzung nicht, kann der Veranstalter von dem jeweiligen Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Mangel der Veranstaltung vorliegt.
3.7 Der Reiseveranstalter kann bei Rücktritt vom Vertrag im Sinne des vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren verlangen. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Teilnehmenden unbenommen.
3.8 Kosten für Nebenleistungen wie die Besorgung von Visa etc. sind, soweit nicht in den Leistungsbeschreibungen ausdrücklich vermerkt, nicht im Teilnahmepreis enthalten. Falls solche Kosten entstehen, werden diese separat berechnet.
4 Leistungen/Preise
4.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen (z. B. Katalog, Flyer, Internet) und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der schriftlichen Bestätigung.
4.2 Vor Vertragsabschluss kann der Reiseveranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Teilnehmende vor der Buchung selbstverständlich informiert wird.
4.3 Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung nicht beeinträchtigen.
4.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmenden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ggf. wird er dem Teilnehmenden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Teilnahmepreises hat der Reiseveranstalter den Teilnehmenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 21. Tag vor Veranstaltungsbeginn sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Teilnehmende berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Veranstaltung zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Veranstaltung ohne Mehrpreis für den Teilnehmenden aus seinem Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Leistung.
4.6 Der Teilnehmende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Leistung diesem gegenüber geltend zu machen.
4.7 Im Falle außergewöhnlicher Wetterbedingungen, behördlicher Anordnungen oder aus Sicherheits- und anderen wichtigen – bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren – Gründen ist der Reiseveranstalter berechtigt, das Veranstaltungsprogramm den geänderten Bedingungen anzupassen (z. B. durch Veränderungen beim Einsatz von Fahrzeugmodellen, bei der Bereifung), um die Sicherheit der Teilnehmenden zu gewährleisten. Diese Anpassungen haben so lange keinen Einfluss auf den vereinbarten Teilnahmepreis, wie diese nicht zu einer wesentlichen Veränderung der gebuchten Veranstaltung führen.
5 Sicherheitsvorkehrungen
5.1 Über den gesamten Zeitraum einer jeden Veranstaltung ist den Anweisungen der Mitarbeitenden von AVANTGARDE Experiences Folge zu leisten. Das Anlegen von Sicherheitsgurten ist bei allen Veranstaltungen zwingend vorgeschrieben.
5.2 Der Gebrauch von Mobiltelefonen und anderen mobilen Endgeräten sowie das Rauchen während der Fahrt sind untersagt.
5.3 Bei groben Verstößen gegen die Fahrdisziplin ist die Veranstaltungsleitung von AVANTGARDE Experiences berechtigt, den Teilnehmenden von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Eine Rückerstattung des Teilnahmepreises erfolgt in diesen Fällen nicht.
5.4 Während der Fahrveranstaltungen besteht ein absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille) und ein Verbot von Drogen sowie sonstiger berauschender Mittel, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können. Jeder Teilnehmende hat durch sein Verhalten auch vor der Veranstaltung dafür Sorge zu tragen, dass er diese Anforderungen erfüllt. Die Veranstaltungsleitung ist berechtigt, den Teilnehmenden bei Vorliegen eines dringenden Verdachts auf eine Alkoholisierung oder den Konsum von Drogen oder sonstiger berauschender Mittel von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Eine Rückerstattung des Teilnahmepreises erfolgt in diesen Fällen nicht.
5.5 Die Mitnahme von Tieren zur Veranstaltung ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.
5.6 Aufgrund des internationalen Charakters der Veranstaltungen und aus Sicherheitsgründen, damit der Teilnehmende den Anweisungen der Reiseleiter/Instrukteure und des Sicherheitspersonals Folge leisten kann, sind Deutsch und Englisch die Veranstaltungssprachen. Soweit einer der Teilnehmenden ausschließlich Englisch spricht und versteht, wird die Veranstaltungssprache ausschließlich Englisch sein.
5.7 Es wird darauf hingewiesen, dass ausgewählte Veranstaltungen einen sportlichen Charakter haben können und eine solide körperliche Konstitution und mentale Verfassung der Teilnehmenden voraussetzen. Sollten Sie Bedenken haben, ob Sie die Voraussetzungen für die gewünschte Veranstaltung erfüllen, bitten wir Sie, dies vor einer verbindlichen Buchung mit dem Reiseveranstalter und einem Arzt zu klären.
5.8 Alle Teilnehmenden müssen zu Veranstaltungsbeginn an einem Sicherheits-Briefing teilnehmen und dies schriftlich bestätigen. Ohne Teilnahme an dem Sicherheits-Briefing ist der Reiseveranstalter berechtigt, die Teilnahme an den Veranstaltungen der Porsche Travel Experience oder Porsche Ice Experience zu verweigern. Der Teilnehmende hat für diesen Fall keinen Anspruch auf Rückerstattung des Teilnahmepreises.
6 Sonderwünsche
6.1 Der Reiseveranstalter nimmt Sonderwünsche nur entgegen, wenn diese als unverbindlich bezeichnet werden. Der Reiseveranstalter bemüht sich, dem Wunsch des Teilnehmenden nach Sonderleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung ausgeschrieben sind (z. B. benachbarte Zimmer oder Zimmer in bestimmter Lage), je nach Verfügbarkeit und Möglichkeit zu entsprechen.
6.2 Neben den ausgeschriebenen Veranstaltungen erfüllt der Reiseveranstalter dem Teilnehmenden als besonderen Service dessen individuelle Programmwünsche (À-la-carte-Leistungen). Dieser À-la-carte-Service bezieht sich auf alle Veranstaltungsbausteine, die nicht einer Katalogleistung entsprechen.
6.3 Falls der Teilnehmende länger am Veranstaltungsort bleiben will, sollte er möglichst frühzeitig die Veranstaltungsleitung oder das Team vor Ort ansprechen. Wir verlängern den Aufenthalt gerne, wenn entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten verfügbar sind. Die Kosten für eine Verlängerung sind vor Ort zu zahlen. Bitte beachten Sie die mit der Rückreise verbundenen tariflichen Bedingungen sowie die Gültigkeitsdauer der Reiseversicherungen und eventuell erforderlicher Visa.
6.4 Bei den angebotenen Veranstaltungen wird der Teilnehmende vor Ort von Projektleitern des Reiseveranstalters oder der Veranstaltungsleitung betreut. Einzelheiten, Anschriften und Telefonnummern ergeben sich aus den Veranstaltungsunterlagen. Bei Beanstandungen beachten Sie bitte die besonderen Hinweise unter Ziffer 15.
6.5 Insofern Zusatzleistungen seitens des Teilnehmenden nach der ersten Rechnungsstellung gebucht worden sind oder noch vor Ort während der Veranstaltung gebucht werden, behält sich der Reiseveranstalter vor, eine neue Zusatzrechnung zu erstellen und an den Teilnehmenden zu versenden.
7 Flugleistungen und Zusatzleistungen
7.1 Bei besonderen Veranstaltungseinzelfällen, für die auf Kundenwunsch ein Sonderflug oder ein spezieller Charterflug angeboten wurde, tritt der Reiseveranstalter lediglich als Vermittler auf. Für die Flugleistung wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters des Charterflugs bzw. der jeweiligen Fluggesellschaft verwiesen. Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass in vielen Fällen eine Umbuchung oder Stornierung kostenpflichtig oder eventuell sogar überhaupt nicht möglich ist.
7.2 Bei lediglich vermittelten Zusatzleistungen, z. B. Ausflug, Verlängerungsnacht, gelten die Stornobedingungen des jeweiligen Anbieters, die dem Teilnehmenden bei der Buchung mitgeteilt werden.
8 Veranstaltungsbeginn/Rücktrittsgebühren
8.1 Der Teilnehmende kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn von der Veranstaltung zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter (Kontaktdaten am Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Der Teilnehmende ist verpflichtet, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
8.2 Wenn der Teilnehmende von der Veranstaltung zurücktritt oder wenn er an der Veranstaltung nicht teilnimmt, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Teilnahmepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt bzw. der Nichtantritt der Veranstaltung nicht von ihm zu vertreten ist und nicht ein Fall höherer Gewalt vorliegt, Rücktrittsgebühren verlangen. Diese Rücktrittsgebühren bestimmen sich nach dem Teilnahmepreis abzüglich des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Die Pauschalen berücksichtigen auch die Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Veranstaltungsbeginn. Sie sind auf Verlangen des Teilnehmenden vom Reiseveranstalter zu begründen.
8.3 Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Teilnehmender nicht rechtzeitig zu den in den Veranstaltungsdokumenten bekannt gegebenen Zeiten am Veranstaltungsort einfindet oder wenn die Veranstaltung wegen nicht vom Reiseveranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente, wie z. B. des Reisepasses oder notwendiger Visa, nicht angetreten wird.
8.4 Es bleibt dem Teilnehmenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Veranstaltung keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die vom Reiseveranstalter in der im Einzelfall anzuwendenden Pauschale ausgewiesenen Kosten.
8.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung der unter Ziffer C.I.4, C.II.4 aufgeführten Pauschalen, eine höhere konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendung und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Leistung konkret zu beziffern und zu belegen.
9 Umbuchung/Ersatzperson
9.1 Bis zum Veranstaltungsbeginn kann der Teilnehmende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Es bedarf dazu der schriftlichen Mitteilung an den Reiseveranstalter. Dieser kann dem Eintritt des Dritten anstelle des Teilnehmenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Veranstaltungserfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
9.2 Für den Teilnahmepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete Teilnehmende und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.
10 Versicherungen
10.1 Im Teilnahmepreis ist ein Versicherungspaket der HanseMerkur Reiseversicherung AG inkl. Reiserücktrittskosten- und Unfallversicherung enthalten. Ab einem Teilnahmepreis von 15.000,00,– EUR ist darin auch eine Reiseabbruchversicherung (Urlaubsgarantie) für die Veranstaltung eingeschlossen.
10.2 Inhalt und Umfang der Versicherungen ergeben sich aus den zur Verfügung gestellten Versicherungsunterlagen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Versicherungspaket während des Buchungsprozesses abzuwählen, wobei der Versicherungsschutz erlischt.
11 Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
11.1 Der Reiseveranstalter kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Veranstaltung trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter vom Teilnehmenden nachhaltig gestört wird. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Teilnehmender in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der Reiseveranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Teilnahmepreis. Etwaige Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störende selbst. Der Reiseveranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich eventueller Erstattungen durch Leistungsträger.
11.2 Der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl bis 5 Wochen vor Veranstaltungsbeginn von der Veranstaltung zurücktreten (Zugang beim Teilnehmenden). Falls in der Reiseausschreibung keine Mindestteilnehmerzahl angegeben ist, gilt das Folgende: Voraussetzung für die Durchführung der Veranstaltung ist das Erreichen von mindestens 80 % der in der Reiseausschreibung angegebenen maximalen Teilnehmerzahl. Der Reiseveranstalter informiert den Teilnehmenden selbstverständlich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Teilnehmenden unverzüglich zugeleitet. Der Teilnehmende erhält den gezahlten Teilnahmepreis dann umgehend zurück.
11.3 Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. In diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter zurück, verliert er den Anspruch auf den Teilnahmepreis.
12 Abhilfe/Minderung/Kündigung
12.1 Wird eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Teilnehmende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
12.2 Der Teilnehmende kann eine Minderung des Teilnahmepreises verlangen, falls Leistungen nicht frei von Reisemängeln erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Die sich aus der Minderung des Teilnahmepreises ergebenden Rechte (§ 651 m BGB) verjähren abweichend von § 651 j BGB innerhalb von 3 Jahren. Für den Verjährungsbeginn gilt § 199 Abs. 1 BGB.
12.3 Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen kann, kann der Teilnehmende weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen.
12.4 Wird eine Veranstaltung infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Teilnehmende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag kündigen – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen wird die Schriftform empfohlen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die Abhilfe sofort notwendig ist. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Teilnehmende, sofern der Vertrag die Beförderung umfasste, den Anspruch auf Rückbeförderung. Der Teilnehmende schuldet dem Reiseveranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen bzw. zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen entfallenden Teil des Teilnahmepreises.
13 Haftung
13.1 Die Teilnahme an den Veranstaltungen erfolgt auf eigene Gefahr.
13.2 Bei Vorliegen eines Mangels kann der Teilnehmende unbeschadet der Herabsetzung des Teilnahmepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel ist vom Teilnehmenden verschuldet, ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von der Veranstaltung umfassten Leistungen beteiligt ist und für den Reiseveranstalter nicht vermeidbar war oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Er kann Schadensersatz auch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Veranstaltung vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.
13.3 Vertragliche Schadensersatzansprüche: Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Teilnahmepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Reiseveranstalter herbeigeführt wurde. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Teilnahmepreis gilt auch, soweit der Reiseveranstalter für einen dem Teilnehmenden entstehenden Schaden, der kein Körperschaden ist, allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
13.4 Deliktische Schadensersatzansprüche: Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Teilnahmepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils pro Teilnehmendem und Veranstaltung. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
13.5 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Ausstellungen, Beförderungen vom und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Veranstaltungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Teilnehmenden erkennbar nicht Bestandteil der Leistungen des Reiseveranstalters sind.
13.6 Der Reiseveranstalter haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung von Teilnehmenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Veranstaltung zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Veranstaltung und die Unterbringung während der Veranstaltung beinhalten, sowie wenn und insoweit für einen Schaden des Teilnehmenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
13.7 Die Beteiligung an Sport- und anderen Freizeitaktivitäten muss der Teilnehmende selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Teilnehmende vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sport- und anderen Freizeitaktivitäten auftreten, haftet der Reiseveranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft.
14 Mitwirkungspflicht/Beanstandungen
14.1 Jeder Teilnehmende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
14.2 Eine Rüge beim Leistungsträger ist zwar oft hilfreich, entbindet aber nicht von der Pflicht zur Rüge beim Reiseveranstalter. Die notwendigen Kontaktdaten findet der Teilnehmende in seinen Veranstaltungsunterlagen oder in den Leistungsbeschreibungen. Schäden oder Verzögerungen bei der Zustellung von Reisegepäck und Gütern bei Flugreisen empfiehlt der Reiseveranstalter dringend, unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Schadens bei Reisegepäck, bei Gütern binnen 14 Tagen nach der Annahme, im Falle einer Verspätung spätestens 21 Tage, nachdem das Gepäck oder die Güter dem Teilnehmenden zur Verfügung gestellt worden sind, mittels Schadensanzeige (PIR) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Veranstaltungsleitung anzuzeigen.
14.3 Veranstaltungsleiter, Projektleiter, Reiseleiter, Instrukteure oder andere Mitarbeitende von AVANTGARDE Experiences sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Die Schadensersatzansprüche des Teilnehmenden aus § 651 n Abs. 1 BGB, mit Ausnahme der Ansprüche wegen nutzlos aufgewendetem Urlaub, verjähren abweichend von § 651 j BGB innerhalb von 3 Jahren. Für den Verjährungsbeginn gilt § 199 Abs. 1 BGB. Die gesetzlichen Ersatzansprüche des Reiseveranstalters wegen Veränderung oder Verschlechterung der dem Kunden im Rahmen der Reise überlassenen Sachen verjähren in 6 Monaten nach Veranstaltungsende.
15 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
15.1 Der Reiseveranstalter wird den Teilnehmenden über die allgemeinen Erfordernisse von Pass- und Visa-Vorschriften des Bestimmungslandes vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Der Teilnehmende ist für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften verantwortlich. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
15.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung. Aus den vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Informationen ergibt sich, ob für die Anreise zu Ihrer gebuchten Veranstaltung ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt. Achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis eine für die Veranstaltung ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt.
15.3 Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt. Informieren Sie sich bitte genau und befolgen Sie die Vorschriften unbedingt.
15.4 Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse verlangt, die nicht jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw. 10 Jahre (Gelbfieber) sein dürfen. Derartige Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden vorzuweisen, sofern Sie aus bestimmten Ländern (z. B. Afrika, Vorderer Orient) zurückkehren. Entsprechende Informationen entnehmen Sie bitte der vorvertraglichen Information und wenden sich bei Fragen an den Reiseveranstalter.
16 Gerichtsstand/Allgemeines
16.1 Der Empfänger der Vertragsunterlagen und der schriftlichen Bestätigung ist verpflichtet, die empfangenen Unterlagen umgehend auf die Richtigkeit der Ausstellung (Name, Veranstaltungsdaten, Veranstaltungsziel etc.) zu überprüfen und bei fehlerhafter Ausstellung sofort zu reklamieren.
16.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Geschäftsbedingungen.
16.3 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmenden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt für das gesamte Rechtsverhältnis.
16.4 Soweit bei Klagen des Teilnehmenden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Teilnehmenden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16.5 Der Teilnehmende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
16.6 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Teilnehmenden ist der Wohnsitz des Teilnehmenden maßgebend. Für Klagen gegen Teilnehmende bzw. Vertragspartner eines Vertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
16.7 Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht, wenn und insoweit aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem Teilnehmenden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, sich etwas anderes zugunsten des Teilnehmenden ergibt oder wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen in dem Mitgliedstaat der EU, dem der Teilnehmende angehört, für den Teilnehmenden günstiger sind als die Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.
17 Foto- und Videoaufnahmen
17.1 Foto- und Videoaufnahmen, die während der Veranstaltung gefertigt werden, dürfen nur für private Zwecke verwendet werden. Eine kommerzielle Verwendung der Foto- und Videoaufnahmen ist untersagt. Dies gilt insbesondere für eine Veröffentlichung dergleichen im Rahmen sogenannter Blogs/Vlogs/Videoplattformen wie z. B. YouTube o. Ä., oder durch nicht akkreditierte Journalisten, es sei denn, die Veröffentlichung wurde mit AVANTGARDE Experiences vorab abgestimmt.
17.2 Die Verwendung von Drohnen und Actionkamerasystemen (z. B. GoPro) während der Veranstaltungen der Porsche Travel Experience und Porsche Ice Experience ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen können von der AVANTGARDE Experiences GmbH im Einzelfall erteilt werden.
18 Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Alle Ihre personenbezogenen Daten werden nach deutschem und europäischem Datenschutzrecht verarbeitet. Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: https://experience.porsche.com/de/privacy
19 Verbraucherstreitbeilegung
Verbraucherstreitbeilegungsverfahren: Die AVANTGARDE Experiences GmbH ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
C. Besonderer Teil
I. Porsche Travel Experience
1 Leistungen/Preise
1.1 Im Teilnahmepreis der Porsche Travel Experience sind für alle Teilnehmenden folgende Leistungen inbegriffen:
Bereitstellung eines Mietfahrzeugs der Marke Porsche inklusive anfallender Betriebs- und Fahrzeugnebenkosten (z. B. Tanken, Laden, Parken, Fahrzeugreinigung, Mautgebühren) gemäß der Veranstaltungsbeschreibung und gesondert abzuschließendem Mietvertrag
Kfz-Haftpflichtversicherung und Fahrzeugversicherung mit Selbstbehalt
Teilnahme am Fahrprogramm gemäß Veranstaltungsbeschreibung
Unterbringung und Verpflegung mit vorausgewählten Getränken entsprechend der Veranstaltungsbeschreibung
Transfers gemäß Veranstaltungsprogramm
Porsche zertifizierte Reiseleitung
Veranstaltungsorganisation
Veranstaltungsunterlagen
Versicherungspaket der HanseMerkur bestehend aus Reiserücktrittskostenversicherung und Unfallversicherung (auf Wunsch kann dieses während des Buchungsprozesses abgewählt werden), ab einem Teilnahmepreis von 15.000,00,– EUR ist zusätzlich eine Reiseabbruchversicherung (Urlaubsgarantie) im Versicherungspaket enthalten
Anfallende örtliche Steuern und Gebühren (z. B. City Tax)
Porsche Travel Experience Paket als Gastgeschenk
Weitere Leistungen laut jeweiligem Veranstaltungsprogramm
1.2 Folgende Kosten bei Veranstaltungen der Porsche Travel Experience trägt der Teilnehmende:
Kosten für An- und Abreise (soweit in den Veranstaltungsunterlagen nicht anders beschrieben)
Zusätzliche Hotel- und Restaurationskosten (Minibar, Bargetränke, alkoholische Getränke während des Abendessens, die nicht Bestandteil des Menüs sind, wie z. B. Spirituosen)
2 Mietfahrzeuge der Marke Porsche
2.1 Im Rahmen der Veranstaltungen der Porsche Travel Experience werden Fahrzeuge der Marke Porsche für die gesamte Veranstaltungsdauer bereitgestellt. Hierzu ist es jeweils erforderlich, einen gesonderten Fahrzeugmietvertrag mit AVANTGARDE Experiences abzuschließen. Es besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Mietfahrzeug der Marke Porsche. Der Reiseveranstalter nimmt Sonderwünsche nur entgegen, wenn diese als unverbindlich bezeichnet werden, und versucht, je nach Verfügbarkeit diesen zu entsprechen. Die Fahrzeuge werden jeweils mit 2 Personen besetzt. Die Option einer Alleinnutzung („Single Driver“) gegen Aufpreis besteht je nach Verfügbarkeit und in Absprache mit AVANTGARDE Experiences.
2.2 Neben einem gültigen Führerschein muss der Teilnehmende beim digitalen Check-in vorab oder beim Check-in am Veranstaltungstag seinen Personalausweis/Reisepass sowie eine gültige Kreditkarte vorweisen. Die Daten werden zusammen mit der Privatadresse des Teilnehmenden in den Fahrzeugmietvertrag der AVANTGARDE Experiences GmbH übernommen. Dieser Vertrag ist vom Teilnehmenden, als Voraussetzung für die Teilnahme, zu unterzeichnen.
2.3 Für die Mietfahrzeuge der Marke Porsche besteht eine Kfz-Haftpflichtversicherung.
2.4 Für die Mietfahrzeuge der Marke Porsche besteht keine Vollkaskoversicherung. Der Teilnehmende der Porsche Travel Experience wird jedoch bezüglich Schäden am Fahrzeug so gestellt, als ob eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt bestünde. Bei Veranstaltungen der Porsche Travel Experience liegt der Selbstbehalt bei 2.500,00,– EUR pro Schadensfall und dieser ist in dem jeweiligen Mietvertrag mit der AVANTGARDE Experiences GmbH ausgewiesen. Informationen zu etwaigen Abweichungen von der genannten Selbstbeteiligung, z. B. bei der Nutzung von Sonderfahrzeugen, erhalten Sie im Vorfeld der Veranstaltung durch den Reiseveranstalter. Abweichend dazu gilt bei der Porsche Travel Experience Namibia und Camp 911 Namibia ein Selbstbehalt von 10.000,00,– EUR pro Schadensfall. Der Selbstbehalt wird ebenfalls im jeweiligen Fahrzeugmietvertrag mit der AVANTGARDE Experiences GmbH ausgewiesen.
2.5 Wird die Haftpflichtversicherung infolge vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Teilnehmenden leistungsfrei bzw. kann die Haftpflichtversicherung die AVANTGARDE Experiences GmbH infolge dieses Verhaltens des Teilnehmenden in Regress nehmen oder entstehen infolge des Verschuldens des Teilnehmenden Schäden, die nicht im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, haftet der Teilnehmende für sämtliche von ihm verursachten Schäden, die nicht von der Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt sind. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist der Reiseveranstalter berechtigt, den Teilnehmenden in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.
3 Begleitpersonen
Jedes Fahrzeug ist mit 2 Fahrern/Vollzahlern besetzt. Daher ist die Teilnahme von Begleitpersonen im Rahmen des Veranstaltungsprogramms nicht möglich. In Ausnahmefällen dürfen Kinder ab einem Alter von 12 Jahren als Begleitperson im Mietfahrzeug der Eltern an der Veranstaltung teilnehmen (Teilnahmepreis auf Anfrage, nur in einem Porsche Cayenne, Panamera oder Macan möglich). Der oder die Sorgeberechtigten müssen eine Haftungsausschlusserklärung für das minderjährige Kind unterzeichnen.
3.1 Rücktrittskostenpauschale
Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt bei Stornierungen von Veranstaltungen der Porsche Travel Experience in der Regel pro Person:
bis zum 31. Tag vor Veranstaltungsbeginn 25 % des Teilnahmepreises,
ab dem 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn 75 % des Teilnahmepreises,
ab dem 15. Tag vor Veranstaltungsbeginn 90 % des Teilnahmepreises,
vom 3. Tag vor Veranstaltungsbeginn bis zum Tag des Veranstaltungsbeginns oder bei Nichtantritt der Veranstaltung 100 % des Teilnahmepreises.
Abweichend dazu gelten bei der Porsche Travel Experience Namibia folgende angepasste Stornierungsgebühren:
bei Rücktritt bis zum 120. Tag vor Veranstaltungsbeginn 25 % des Teilnahmepreises,
ab dem 119. Tag vor Veranstaltungsbeginn 50 % des Teilnahmepreises,
ab dem 59. Tag vor Veranstaltungsbeginn 75 % des Teilnahmepreises,
ab dem 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn 90 % des Teilnahmepreises,
vom 15. Tag vor Veranstaltungsbeginn bis zum Tag des Veranstaltungsbeginns oder bei Nichtantritt der Veranstaltung 100 % des Teilnahmepreises.
Abweichend dazu gelten bei der Porsche Travel Experience Shangri-La folgende angepasste Stornierungsgebühren:
bei Rücktritt bis zum 60. Tag vor Veranstaltungsbeginn 25 % des Teilnahmepreises,
ab dem 59. Tag vor Veranstaltungsbeginn 50 % des Teilnahmepreises,
ab dem 29. Tag vor Veranstaltungsbeginn 75 % des Teilnahmepreises,
vom 15. Tag vor Veranstaltungsbeginn bis zum Tag des Veranstaltungsbeginns oder bei Nichtantritt der Veranstaltung 100 % des Teilnahmepreises.
Abweichend dazu gelten bei der Porsche Travel Experience Camp 911 Namibia folgende angepasste Stornierungsgebühren:
bei Rücktritt bis zum 75. Tag vor Veranstaltungsbeginn 25 % des Teilnahmepreises,
ab dem 74. Tag vor Veranstaltungsbeginn 50 % des Teilnahmepreises,
ab dem 29. Tag vor Veranstaltungsbeginn 75 % des Teilnahmepreises,
vom 15. Tag vor Veranstaltungsbeginn bis zum Tag des Veranstaltungsbeginns oder bei Nichtantritt der Veranstaltung 100 % des Teilnahmepreises.
II. Porsche Ice Experience
Das Veranstaltungsprogramm der Porsche Ice Experience zielt darauf ab, das Fahrkönnen und die Fahrsicherheit der Teilnehmenden zu verbessern, um im Alltagsverkehr mehr Sicherheit zu gewährleisten und damit zu einer Verbesserung der allgemeinen Unfallbilanz beizutragen. Die Trainings dienen nicht zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten und nicht zum Wettbewerb. Vielmehr sollen die Fahrzeugbeherrschung und das Reaktionsvermögen sowie die frühzeitige Erkennung von Gefahrensituationen und die richtige Reaktion in diesen Situationen gefördert werden.
1 Leistungen/Preise
1.1 Der ausgewiesene Teilnahmepreis der Porsche Ice Experience inkludiert folgende Leistungen:
Bereitstellung eines Mietfahrzeugs der Marke Porsche inklusive anfallender Betriebs- und Fahrzeugnebenkosten (z. B. Tanken, Laden, Parken, Fahrzeugreinigung) gemäß der Veranstaltungsbeschreibung und gesondert abzuschließendem Mietvertrag
Kfz-Haftpflichtversicherung und Fahrzeugversicherung mit Selbstbehalt
Teilnahme am Trainingsprogramm gemäß Veranstaltungsbeschreibung
Unterbringung und Verpflegung mit vorausgewählten Getränken entsprechend der Veranstaltungsbeschreibung
Veranstaltungsorganisation
Veranstaltungsunterlagen
Porsche zertifizierte Instrukteure
Streckenmiete inklusive Streckensicherung
Technische Betreuung der Fahrzeuge
Medizinische Betreuung
Transfers laut Veranstaltungsprogramm (ab/an Flughafen, Hotel, Fahrgelände)
Versicherungspaket der HanseMerkur bestehend aus Reiserücktrittskostenversicherung und Unfallversicherung (kann während des Buchungsprozesses abgewählt werden), ab einem Teilnahmepreis von 15.000,00,– EUR ist zusätzlich eine Reiseabbruchversicherung (Urlaubsgarantie) im Versicherungspaket enthalten
Porsche Ice Experience Paket als Gastgeschenk
Weitere Leistungen laut Veranstaltungsprogramm
1.2 Folgende Kosten bei einer Veranstaltung der Porsche Ice Experience trägt der Teilnehmende:
Kosten für An- und Abreise (soweit in den Veranstaltungsunterlagen nicht anders beschrieben)
Zusätzliche Hotel- und Restaurationskosten (Minibar, Bargetränke, alkoholische Getränke während des Abendessens, die nicht Bestandteil des Menüs sind, wie z. B. Spirituosen)
2 Mietfahrzeuge der Marke Porsche
2.1 Im Rahmen der Veranstaltungen der Porsche Ice Experience stellt AVANTGARDE Experiences Mietfahrzeuge der Marke Porsche zur Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung zur Verfügung. Voraussetzung für die Fahrzeugüberlassung ist, dass der Teilnehmende einen gesonderten Fahrzeugmietvertrag mit AVANTGARDE Experiences abschließt. Der Teilnehmende hat keinen Anspruch darauf, dass ihm ein bestimmtes Fahrzeug der Marke Porsche zur Verfügung gestellt wird. Die Fahrzeuge werden jeweils mit 2 Personen besetzt. Die Option einer Alleinnutzung („Single Driver“) gegen Aufpreis besteht je nach Verfügbarkeit und in Absprache mit der AVANTGARDE Experiences GmbH.
2.2 Neben einem gültigen Führerschein muss der Teilnehmende beim digitalen Check-in vorab oder beim Check-in am Anreisetag seinen Personalausweis/Reisepass sowie eine gültige Kreditkarte vorweisen. Die Daten werden zusammen mit der Privatadresse des Teilnehmenden in den Fahrzeugmietvertrag der AVANTGARDE Experiences GmbH übernommen. Dieser Vertrag ist vom Teilnehmenden, als Voraussetzung für die Teilnahme, zu unterzeichnen.
2.3 Für die Mietfahrzeuge der Marke Porsche besteht eine Kfz-Haftpflichtversicherung.
2.4 Für die Mietfahrzeuge der Marke Porsche im Rahmen einer Porsche Ice Experience Veranstaltung besteht keine Vollkaskoversicherung. Der Teilnehmende wird jedoch bezüglich Schäden am Fahrzeug so gestellt, als ob eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt bestünde. Die Höhe des Selbstbehaltes ist in dem jeweiligen Mietvertrag mit AVANTGARDE Experiences ausgewiesen und kann vorab bei der Porsche Ice Experience erfragt werden. Die Höhe des Selbstbehaltes ist von der jeweiligen Veranstaltung abhängig:
Ice Performance Fahrzeuge: 5.000,00,– EUR pro Schadensfall
Ice Force (Intense) und Ice Force Pro (Intense) Fahrzeuge: 10.000,00,– EUR pro Schadensfall
Ice Ultimate Fahrzeuge: 25.000,00,– EUR pro Schadensfall
Informationen zu etwaigen Abweichungen von der genannten Selbstbeteiligung, z. B. bei Individualprogrammen oder der Nutzung von Sonderfahrzeugen unabhängig von der Veranstaltung, erhalten Sie im Vorfeld durch den Reiseveranstalter.
2.5 Wird die Haftpflichtversicherung infolge vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Teilnehmenden leistungsfrei bzw. kann die Haftpflichtversicherung die AVANTGARDE Experiences GmbH infolge dieses Verhaltens des Teilnehmenden in Regress nehmen oder entstehen infolge des Verschuldens des Teilnehmenden Schäden, die nicht im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, haftet der Teilnehmende für sämtliche von ihm verursachten Schäden. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist der Reiseveranstalter berechtigt, den Teilnehmenden in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.
3 Begleitperson
3.1 Jedes Fahrzeug ist mit 2 Fahrern/Vollzahlern besetzt. Daher sind Begleitpersonen im Rahmen des Fahrprogramms nicht vorgesehen. Es besteht aufgrund der Doppelbesetzung der Fahrzeuge keine Möglichkeit, das Fahrprogramm an der Strecke oder im Fahrzeug zu begleiten. Der Leistungsumfang für Begleitpersonen hängt von der gebuchten Option ab. Es ist jedoch immer die Übernachtung im Doppelzimmer mit Frühstück, Teilnahme am Welcome Dinner sowohl der Transfer zum/vom Flughafen inkludiert. Begleitpersonen dürfen ab einem Alter von 18 Jahren teilnehmen.
4 Rücktrittskostenpauschale
Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt bei Stornierungen von Veranstaltungen der Porsche Ice Experience in der Regel pro Person:
bei Rücktritt bis zum 120. Tag vor Veranstaltungsbeginn 25 % des Teilnahmepreises,
ab dem 119. Tag vor Veranstaltungsbeginn 50 % des Teilnahmepreises,
ab dem 50. Tag vor Veranstaltungsbeginn 80 % des Teilnahmepreises,
ab dem 7. Tag vor Veranstaltungsbeginn 95 % des Teilnahmepreises,
und vom 3. Tag vor Veranstaltungsbeginn bis zum Tag des Veranstaltungsbeginns oder bei Nichtantritt der Veranstaltung 100 % des Teilnahmepreises.
E. Gutscheine
1 Vertragspartner
Verkäufer der Wertgutscheine ist die Avantgarde Experiences GmbH, Atelierstraße 10, 81671 München / Deutschland.
Der Veranstaltervertrag wird mit dem Veranstalter (Avantgarde Experiences GmbH oder Manthey Racing GmbH) des jeweiligen Produkts geschlossen.
2 Einlösung
Die Wertgutscheine können auf der Internetseite https://experience.porsche.com/ oder telefonisch unter +49 711 652-000222 als Zahlungsmittel für folgende Produkte eingelöst werden: Porsche Track Experience, Porsche Travel Experience, Porsche Ice Experience.
Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist an persönliche Voraussetzungen geknüpft, z.B. Alter, gültige Fahrerlaubnis und ggf. geltende Visabestimmungen. Es gelten die AGB des jeweiligen Veranstalters.
Eine Einlösung der Gutscheine bei anderen Tochtergesellschaften der Porsche AG wie z.B. Porsche Experience Centern ist nicht möglich, da die Gutscheine nur bei der Avantgarde Experiences GmbH als Operator der Porsche Travel und Ice Experience oder der Manthey Racing GmbH als Operator der Porsche Track Experience eingelöst werden können.
Die Gutscheine müssen innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist eingelöst werden, demnach innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.
Alternative: Die Gutscheine müssen innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist eingelöst werden und sind demnach drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde, gültig.
3 Übertragbarkeit/ Auszahlung
Die Wertgutscheine sind frei übertragbar, sofern ohne namentliche Nennung bestellt oder nach einer Änderung des Namens, auf den der Gutschein ausgestellt ist, auf Wunsch des Beschenkten.
Eine Barauszahlung der Gutscheine findet nicht statt. Ist der Preis für ein Produkt niedriger als der Wert des Gutscheins, verbleibt der Restbetrag als Guthaben.
4 Stornierung der Veranstaltung / Verschiebung
Es gelten bei der Buchung die jeweiligen Geschäftsbedingungen des Veranstalters.
5 Widerrufsrecht beim Kauf von Gutscheinen
Verbraucher haben beim Kauf von Gutscheinen das folgende gesetzliche Widerrufsrecht:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Avantgarde Experiences GmbH, Atelierstr. 10, 81671 München / Deutschland, Telefon: +49(0)711 652000222 E-Mail info.porscheexperience@avantgarde.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Sie können das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, dies ist jedoch nicht vorgeschrieben. Sie können das Muster Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite https://experience.porsche.com elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z.B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben, oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Werteverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Werteverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Ende der Widerrufsbelehrung
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
Avantgarde Experiences GmbH
Atelierstr. 10, 81671 München / Deutschland
Telefon: +49(0)711/652000222
E-Mail: info.porscheexperience@avantgarde.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung(*)
Bestellt am (*)/erhalten am (*)
Name des/der Verbraucher(s)
Anschrift des/der Verbraucher(s)
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
6 Verjährung
Ansprüche aus den Gutscheinen verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem 31.12. des Ausstellungsjahres. Die Gutscheine müssen vor Ablauf der Verjährungsfrist eingelöst werden.
E. Kontakt
Reiseveranstalter Porsche Travel Experience und Porsche Ice Experience:
AVANTGARDE Experiences GmbH
Atelierstraße 10
81671 München
Deutschland
Geschäftsführung: Patrick Nestler, Christian Stipp
Handelsregister München: HRB 241155
Telefon: +49 711 652-000222
E-Mail: info.porscheexperience@avantgarde.de
Internet: www.porsche.de/iceexperience | www.porsche.de/travelexperience
Alle Angaben entsprechen dem Stand November 2024, Version 6
Gültig für Neubuchungen ab 26.11.2024